degressive Afa tritt in Kraft

Neuer Steueranreiz: Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau

Die degressive Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) für den Wohnungsbau wird für einen Zeitraum von sechs Jahren eingeführt, beginnend ab einem Effizienzstandard von 55 und für alle Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023. Das Bundeskabinett hat die Vorschläge von Bauministerin Klara Geywitz für neue Steueranreize gebilligt.

Über einen Zeitraum von sechs Jahren können Investoren fünf Prozent der Investitionskosten für den Wohnungsbau steuerlich abschreiben, ohne Höchstgrenzen, vorausgesetzt, der Effizienzstandard beträgt mindestens 55. Diese Regelung gilt für alle Bauprojekte, die ab dem 1. Oktober 2023 unverzüglich nach Baubeginn umgesetzt werden.

Der Vorschlag für diese Maßnahme stammt von Bauministerin Klara Geywitz (SPD). Sie hat angekündigt, dass sie angesichts des dramatischen Rückgangs der Baugenehmigungen und der damit verbundenen Abnahme der Bauinvestitionen in diesem Jahr erweiterte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten einführen möchte, um Anreize für eine zügige Umsetzung von Bauprojekten zu schaffen.

Geywitz betonte, dass die Sonderabschreibung die Realität widerspiegelt. Die in neuen Gebäuden verwendete Technologie werde oft innerhalb weniger Jahre veraltet, wodurch die Gebäude zu Beginn schneller an Wert verlieren.

DIE WICHTIGSTEN BEDINGUNGEN FÜR DIE DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG SIND WIE FOLGT:

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu errichtete oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.

Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwerts steuerlich abgeschrieben werden.

Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.

Als Beispiel: Bei Investitionskosten von 400.000 Euro können im ersten Jahr 20.000 Euro (fünf Prozent von 400.000) steuerlich abgesetzt werden. Im zweiten Jahr beläuft sich der Betrag auf 19.000 Euro (400.000 Euro abzüglich der im ersten Jahr abgesetzten 20.000 Euro, ergibt einen Restwert von 380.000 Euro).

Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.

Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Quelle: www.haufe.de

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